Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 491 ZPO
45 Entscheidungen zu § 491 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
Sofortige Beschwerde gegen eine Beweisanordnung
- OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Streithelfers gegen die Ablehnung der ...
- BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16
Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten ...
- OLG Jena, 07.05.2014 - 2 U 70/13
Ingenieur übernimmt verschiedene Aufgaben: Werk- oder Dienstvertragsrecht ...
- OLG Koblenz, 20.07.2017 - 10 W 319/17
Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen ...
- BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12
Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die ...
- OLG Saarbrücken, 30.06.2011 - 5 W 138/11
Selbstständiges Beweisverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer weiteren ...
- BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09
Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung ...
- LG Saarbrücken, 24.04.2015 - 12 O 69/13
Kostentragungspflicht der durch Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten
- OLG Naumburg, 04.12.2009 - 1 W 35/09
Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ...