Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
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Rechtsprechung zu § 491 ZPO
50 Entscheidungen zu § 491 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 10.09.2025 - 24 W 14/25
Sachverständiger muss Sanierungsplanung erstellen!
- KG, 10.03.2025 - 21 W 5/25
Anfechtbarkeit einer Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen ...
- KG, 02.01.2025 - 2 W 18/24
Selbständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung ...
- OLG Stuttgart, 08.05.2024 - 10 W 22/24
Beschwerdemöglichkeit einer Ablehnung eines Antrags auf ergänzende oder ...
- OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
Sofortige Beschwerde gegen eine Beweisanordnung
- OLG Naumburg, 08.03.2022 - 2 W 4/22
Anfechtbarkeit der Ablehnung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens im ...
- BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16
Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten ...
- OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des ...
- OLG Koblenz, 20.07.2017 - 10 W 319/17
Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen ...
- BGH, 29.05.1970 - V ZR 24/68
Rechtsfolgen der unterlassenen Ladung einer Partei zur Ortsbesichtigung durch den ...
Querverweise
Auf § 491 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Beweissicherungsverfahren
- § 76
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]