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Zur aktuellen Fassung von § 495a ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   2. Abschnitt - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 495a

(1) 1Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. 2Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.

(2) 1Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. 2Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

Rechtsprechung zu § 495a ZPO a.F.

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