Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 53a ZPO.
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Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
1. Titel - Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit (§§ 50 - 58) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 53a ZPO a.F.
Entscheidung zu § 53a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 03.07.2014 - III ZR 502/13
Amtshaftung des Jugendamtes: Aufklärungspflichten gegenüber den leiblichen Eltern ...