Zur aktuellen Fassung von § 56 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 1. Titel - Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit (§§ 50 - 58) |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. 2Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
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Rechtsprechung zu § 56 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 56 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.06.2002 - 5 U 216/98
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung: Unzulässige Berufung auf fehlende ...