Zur aktuellen Fassung von § 64 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 3. Titel - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
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Rechtsprechung zu § 64 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 64 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
- LAG Köln, 27.02.2002 - 7 Sa 772/01
Zahnarzt als Urlaubsvertretung; Annahmeverzug nach außerordentlicher Kündigung; ...