Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
6. Abschnitt - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
2. Titel - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.
(2) 1Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. 2§ 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt.
Querverweise
Auf § 656 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Allgemeine Vorschriften
- § 642