Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel XIX - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt (Art. 179 - 190) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.
Art. 179(ex-Artikel 163 EGV)
Art. 180(ex-Artikel 164 EGV)
Art. 181(ex-Artikel 165 EGV)
Art. 182(ex-Artikel 166 EGV)
Art. 183(ex-Artikel 167 EGV)
Art. 184(ex-Artikel 168 EGV)
Art. 185(ex-Artikel 169 EGV)
Art. 186(ex-Artikel 170 EGV)
Art. 187(ex-Artikel 171 EGV)
Art. 188(ex-Artikel 172)
Art. 189
Art. 190(ex-Artikel 173 EGV)
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