Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IX - Beschäftigung (Art. 145 - 150) |
(1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 147 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 147 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche ...
- EuGH - C-628/25 (anhängig)
ITA Airways
- EuGH - C-790/18 (anhängig)
Corte dei Conti u.a.
- EuGH, 21.12.2016 - C-201/15
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter ...