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   EuGH, 04.07.2013 - C-233/12, Gardella   

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EuGH, 04.07.2013 - C-233/12, Gardella (https://dejure.org/2013,14931)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2013 - C-233/12, Gardella (https://dejure.org/2013,14931)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - C-233/12, Gardella (https://dejure.org/2013,14931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gardella

    Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine ...

  • EU-Kommission

    Gardella

    Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche; Art. 45 AEUV und 48 AEUV; Nationale Regelung, die das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts der bei einem nationalen Träger der sozialen Sicherheit erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf eine ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Gardella

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale Civile della Spezia - Auslegung der Art. 20, 45, 48 und 145 bis 147 AEUV sowie von Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Übertragung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Rentenansprüche - Bediensteter einer ...

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
    Er verliert nämlich nicht deshalb seine Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 11).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
    Auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnrn. 11 und 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-3/08

    Leyman - Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 04.07.2013 - C-233/12
    Nach ständiger Rechtsprechung findet Art. 20 AEUV, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, in Art. 45 AEUV einen besonderen Ausdruck in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Leyman, C-3/08, Slg. 2009, I-9085, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Dies ist bei Art. 21 Abs. 2 der Charta der Fall, der, wie die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) zu dieser Bestimmung bestätigen, Art. 18 Abs. 1 AEUV entspricht und entsprechend Anwendung findet (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Gardella(19) einzugehen, in dem sich der Gerichtshof dazu geäußert hat, ob es mit den genannten Bestimmungen vereinbar ist, dass ein Beamter einer internationalen Organisation nicht die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die er im Rahmen von zuvor in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübten beruflichen Tätigkeiten erworben hat, auf diese Organisation erwirken kann.

    Da sich diese Schlussfolgerung aus einer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Primärrechts und nicht daraus ergibt, dass in diesem besonderen Fall die betreffende Organisation - nämlich das Europäische Patentamt (EPA) - eine Einrichtung außerhalb der Organe der Union war, kann dem Vorbringen von WP nicht gefolgt werden, dass angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall die EZB im Gegenteil ein Organ der Union sei, ein einfacher Umkehrschluss aus dem Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449), die Schlussfolgerung ermögliche, dass die Weigerung des INPS, ihm die in Rede stehende Übertragung zu gewähren, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoße.

    19 Urteil vom 4. Juli 2013 (C-233/12, EU:C:2013:449).

    20 Urteil vom 4. Juli 2013 (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    23 Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 35 und 36).

    24 Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 35).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana

    Das vorlegende Gericht hält es in diesem Zusammenhang für möglich, dem Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 28 bis 30), im Wege eines Umkehrschlusses zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der EZB nach dem Unionsrecht einen Anspruch auf die Übertragung der von ihm als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB hat, da es sich bei der EZB, anders als beim Europäischen Patentamt (EPA), um das es in jenem Urteil ging, um ein Organ der Union handelt.

    Zu den Art. 45 und 48 AEUV ergibt sich zwar aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit auch dann in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt, wenn er bei einem Unionsorgan, wie der EZB, beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt jedoch aus Art. 45 AEUV im Licht des Art. 48 AEUV für einen Mitgliedstaat weder die Verpflichtung, für einen Mitarbeiter einer internationalen Organisation die Möglichkeit vorzusehen, den Kapitalwert seiner zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser internationalen Organisation zu übertragen, noch die Verpflichtung, zu diesem Zweck einen völkerrechtlichen Vertrag zu schließen (Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 35).

    Daraus folgt, dass der AEU-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und die Verordnung Nr. 883/2004 keine Regeln für die Übertragung des Kapitalwerts der bereits erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorgesehen haben oder vorsehen, sondern dass sie, wie aus Art. 48 AEUV in seiner Durchführung durch diese Verordnungen hervorgeht, auf dem Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 33).

    Die vom vorlegenden Gericht angeführte Tatsache, dass die EZB - anders als das EPA in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449), ergangen ist - ein Unionsorgan ist, vermag keine andere Auslegung zu rechtfertigen.

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449), darauf hingewiesen, dass es sich beim EPA nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, doch sollte damit lediglich erläutert werden, weshalb die durch das Statut eingeräumte Möglichkeit, den Kapitalwert der durch frühere Tätigkeiten erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union zu übertragen, nicht auf Beamte des EPA und die Beziehungen zwischen dem EPA und einem Mitgliedstaat erstreckt werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22

    FIFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Vgl. in diesem Sinne auch Kühling, J., Drechsler, S., in Pechstein, M., Nowak, C., Häde, U. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV , a. a. O., Art. 15 GRC, Rn. 11, und Streinz, R., in Streinz, R. (Hrsg.), EUV/AEUV Kommentar , C.H. Beck, München, 3. Aufl., 2018, Art. 15 GR-Charta, Rn. 14. Auch der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Charta der Auslegung der Art. 45 und 49 AEUV entspricht, vgl. Urteile vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39), vom 7. April 2016, 0NEm und M. (C-284/15, EU:C:2016:220, Rn. 33) und vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 32).
  • BSG, 20.05.2014 - B 10 EG 9/13 R

    Elterngeld - Beamtin des Europäischen Patentamts - Anspruchsberechtigung -

    Ebenso wenig liegt in Bezug auf die Klägerin ein Sachverhalt vor, der mehr als einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft und damit die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts berührt (vgl EuGH Urteil vom 4.7.2013 - C-233/12, EzAR-NF 16 Nr. 28).
  • BVerfG, 07.12.2017 - 2 BvR 444/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zur

    b) Die Europäische Patentorganisation ist eine verselbständigte juristische Person auf völkervertraglicher Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, juris, Rn. 14, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 8, 325 ; 17, 266 ), kein Organ, keine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 29 ff.).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    Ein Unionsbürger verliert nämlich nicht deshalb seine Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 45 AEUV, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-333/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet kann Deutschland

    55 - Vgl. in diesem Sinne und zur Wirkung der Verankerung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Art. 15 Abs. 2 der Charta und Art. 45 AEUV auf die auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu gebende Antwort Urteil Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 39 und 41).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-457/12

    S - Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht,

    Denn diese Bestimmungen, in denen das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, finden in Art. 45 AEUV in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einen besonderen Ausdruck (vgl. Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.07.2023 - X R 17/22

    Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

    Im Gegenteil hat der EuGH auch im Urteil Gardella vom 04.07.2013 - C-233/12, EU:C:2013, 449 (Rz 25), das einen Arbeitnehmer einer zwischenstaatlichen Einrichtung betraf, an dem Grundsatz festgehalten, dass ein Unionsbürger in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit --auch bei einer internationalen Organisation-- ausübt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 08.07.2021 - C-166/20

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-464/13

    Oberto - Statut der Europäischen Schulen - Zuständigkeit der Beschwerdekammer der

  • EuGH, 05.12.2013 - C-166/12

    Casta - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

  • EuGH, 04.02.2021 - C-903/19

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und

  • EuGöD, 16.01.2014 - F-107/12

    Guinet / EIB

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