Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel XI - Der Europäische Sozialfonds (Art. 162 - 164) |
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
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Rechtsprechung zu Art. 162 AEUV
Entscheidung zu Art. 162 AEUV in unserer Datenbank:
- LAG Sachsen, 13.03.2014 - 9 Sa 466/13
Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Umsetzung des Europäischen ...