Ausführungsgesetz BGB
5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Der Antrag soll die Bezeichnung des Stockwerkseigentums und das Überleitungsbegehren enthalten.
(2) Der Antragsteller soll in der Begründung des Antrags die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darstellen und die von der Überleitung betroffenen dinglichen Berechtigten angeben.
(3) Dem Antrag sollen beigefügt werden
a) | Grundbuchauszüge über die betroffenen Stockwerksrechte, | |
b) | Urkunden, aus denen sich Inhalt und Umfang des Stockwerkseigentums ergeben, | |
c) | Lagepläne und Bauzeichnungen. |
§ 35Miteigentum nach Wohneinheiten
§ 36Weitergeltung des bisherigen Rechts
§ 37Überleitung des Stockwerkseigentums
§ 38Antragsrecht der Baurechtsbehörde
§ 39Inhalt des Antrags
§ 40Einleitungsverfügung des Gerichts
§ 41Gerichtliche Entscheidung
§ 42Rechtsmittel
§ 43Vertragliche Vereinbarungen
§ 44Kosten des Verfahrens
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