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Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Sechster Teil - Rechnungslegung im Konzern (§§ 329 - 393)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§§ 338 bis 393

(weggefallen)

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