Betriebsverfassungsgesetz
| Achter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 125 - 132) |
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwierigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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Rechtsprechung zu § 128 BetrVG
3 Entscheidungen zu § 128 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06
Übernahme eines Auszubildendenvertreters
- BAG, 16.02.1973 - 1 ABR 18/72
Prozeßführungsrecht - Antragsrecht - Gewerkschaft - Wahlanfechtung - Persönliche ...
- LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05
Übernahme eines Auszubildendenvertreters