Beurkundungsgesetz
6. Abschnitt - Verwahrung (§§ 57 - 62) |
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber bestehende Amtspflichten nicht verletzt.
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.
(3) 1Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. 2Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon unterrichten. 3Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2017 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 60 BeurkG
4 Entscheidungen zu § 60 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 104/20
Geringfügiger Mangel ist behebbar: Trotzdem voller Kaufpreiseinbehalt!
- BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18
Zur Prüfung der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Vollmacht durch Notar
- BVerfG, 12.08.1981 - 2 BvR 1372/79
Verfassungsmäßigkeit des rheinland-pfälzischen Beglaubigungsgesetzes
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.03.1976 - III A 26/75
Querverweise
Auf § 60 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verwahrung
- § 62 (Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 23 (Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen)