Beurkundungsgesetz

   7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 63 - 71)   
   1. Verhältnis zu anderen Gesetzen (§§ 63 - 74)   
   e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 72)   
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Textdarstellung

  

§ 72
Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), in Kraft getreten am 01.08.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
09.06.2017Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396
§ 72Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
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