Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - 3) |
(1) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer, die ihren Niederlassungsort in der Union haben oder sich in der Union befinden, angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.
(2) Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.
(3) Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.
(4) Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere folgende:
| a) | die Richtlinie 2010/13/EU, | |
| b) | die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, | |
| c) | die Verordnung (EU) 784/2021, | |
| d) | die Verordnung (EU) 1148/2019, | |
| e) | die Verordnung (EU) 1150/2019, | |
| f) | die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit, einschließlich der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinien 2001/95/EG und 2013/11/EU, | |
| g) | die Unionsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 679/2016 und die Richtlinie 2002/58/EG, | |
| h) | die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder Rechtsakte der Union zur Festlegung der rechtlichen Regeln für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht, | |
| i) | die Unionsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen, | |
| j) | eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren. |
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Rechtsprechung zu Art. 2 DSA
13 Entscheidungen zu Art. 2 DSA in unserer Datenbank:
- LG Bamberg, 11.03.2026 - 1 HKO 19/25
Unterlassungsanspruch, Influencer-Marketing, Kennzeichnungspflicht, ...
- LG Frankfurt/Main, 10.09.2026 - 3 O 385/25
Meta muss rechtswidrigen Instagram-Fake-Account vollständig löschen und erneute ...
- VG Düsseldorf, 24.03.2026 - 27 K 3964/22
Digital Services Act (DSA), Herkunftslandprinzip, AVMD-Richtlinie, Jugendschutz, ...
- OLG Frankfurt, 04.03.2025 - 16 W 10/25
Prüfpflichten des Hostproviders
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2025 - 6 MB 24/25
Beschwerde zurückgewiesen - Meta muss Facebook vorerst transparenter machen
- VG Berlin, 17.12.2024 - 32 L 221.24
Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag europarechtswidrig?
- OLG Nürnberg, 23.07.2024 - 3 U 2469/23
Plattformbetreiber wie YouTube haften auch nach Art. 6 Abs.1 Digital Services Act ...
- OLG Frankfurt, 31.08.2026 - 16 W 40/26
Haftung des Plattformbetreibers als mittelbarer Störer
- OLG Bamberg, 18.03.2026 - 3 UKl 5/25
Verbraucherschutz, Empfehlungssystem, Digital Service Act, große ...
- OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 6 W 132/25
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung wegen Markenverletzungen durch ...
Querverweise
Auf Art. 2 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Schlussbestimmungen
- Art. 91 (Überprüfung)