Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 1 - Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste (Art. 49 - 55) |
Nutzer haben das Recht, im Einklang mit dem EU-Recht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes dieser Anbieter gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung entstanden sind.
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Rechtsprechung zu Art. 54 DSA
5 Entscheidungen zu Art. 54 DSA in unserer Datenbank:
- LG Berlin II, 13.05.2025 - 41 O 140/25
Forderung nach Datenzugang für Forschungszwecke gegenüber Twitter im Zusammenhang ...
- OLG Bamberg, 18.03.2026 - 3 UKl 5/25
Verbraucherschutz, Empfehlungssystem, Digital Service Act, große ...
- LG Bamberg, 11.03.2026 - 1 HKO 19/25
Unterlassungsanspruch, Influencer-Marketing, Kennzeichnungspflicht, ...
- OLG Bamberg, 28.07.2025 - 4 U 62/25
Freischaltung von Social-Media-Kanälen im Eilverfahren
- LG Berlin, 21.11.2023 - 27 O 97/22
Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers eines ...