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Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 6 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Art. 87 - 88) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss ("Ausschuss für digitale Dienste") unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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Querverweise
Auf Art. 88 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
- Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Art. 15 (Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten)
- Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
- Art. 24 (Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen)
- Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
- Art. 43 (Aufsichtsgebühren)
- Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
- Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
- Art. 83 (Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission)
- Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
- Art. 85 (Informationsaustauschsystem)