Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 5 - Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen (Art. 84 - 86) |
(1) Die Kommission errichtet und pflegt ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem für die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium. Andere zuständige Behörden können Zugang zu diesem System erhalten, wenn dies für die Durchführung der ihnen im Einklang mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium nutzen das Informationsaustauschsystem für alle Mitteilungen gemäß dieser Verordnung.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise des Informationsaustauschsystems und seine Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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Querverweise
Auf Art. 85 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
- Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
- Art. 43 (Aufsichtsgebühren)
- Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
- Europäisches Gremium für digitale Dienste
- Art. 62 (Struktur des Gremiums)
- Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen