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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88)   
   Abschnitt 5 - Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen (Art. 84 - 86)   
Gliederung
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Art. 85
Informationsaustauschsystem

(1) Die Kommission errichtet und pflegt ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem für die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium. Andere zuständige Behörden können Zugang zu diesem System erhalten, wenn dies für die Durchführung der ihnen im Einklang mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium nutzen das Informationsaustauschsystem für alle Mitteilungen gemäß dieser Verordnung.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise des Informationsaustauschsystems und seine Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.

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Querverweise

Auf Art. 85 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
        Art. 9 (Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte)
        Art. 10 (Auskunftsanordnungen)
     
      Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld
        Zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken für Anbieter von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen
          Art. 43 (Aufsichtsgebühren)
     
      Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
        Europäisches Gremium für digitale Dienste
          Art. 62 (Struktur des Gremiums)
        Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
          Art. 65 (Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen)
          Art. 66 (Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen)
          Art. 67 (Auskunftsverlangen)
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