Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 5 - Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen (Art. 84 - 86) |
Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß diesem Kapitel geben die Kommission, das Gremium, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, sowie die anderen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich der gemäß Artikel 72 Absatz 2 benannten Prüfer und Sachverständigen, keine Informationen preis, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
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Querverweise
Auf Art. 84 DSA verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über digitale Dienste (DSA)
- Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
- Zuständige Behörden und nationale Koordinatoren für digitale Dienste
- Art. 55 (Tätigkeitsberichte)