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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88)   
   Abschnitt 4 - Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Art. 64 - 83)   
Gliederung
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Art. 72
Überwachungsmaßnahmen

(1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung dieser Verordnung durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen zu überwachen. Die Kommission kann anordnen, dass sie Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen gewähren und entsprechende Erläuterungen dazu geben. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Verpflichtung auferlegt wird, alle Dokumente aufzubewahren, die für die Bewertung der Umsetzung und Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung als notwendig erachtet werden.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer sowie die Benennung von Sachverständigen und Prüfern der zuständigen nationalen Behörden mit Zustimmung der betreffenden Behörde umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der wirksamen Umsetzung und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterstützen und der Kommission spezifisches Fachwissen oder Kenntnisse zur Verfügung stellen.

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Querverweise

Auf Art. 72 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
        Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
          Art. 66 (Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen)
          Art. 69 (Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen)
          Art. 74 (Geldbußen)
          Art. 83 (Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission)
        Gemeinsame Durchsetzungsbestimmungen
          Art. 84 (Berufsgeheimnis)
Was ist das?

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