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Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 4 - Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Art. 64 - 83) |
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über digitale Dienste (https://dejure.org/gesetze/DSA/__paste_norm__.html)
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Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Art. 64Entwicklung von Sachkenntnis und Kapazitäten
Art. 65Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
Art. 66Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
Art. 67Auskunftsverlangen
Art. 68Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen
Art. 69Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
Art. 70Einstweilige Maßnahmen
Art. 71Verpflichtungszusagen
Art. 72Überwachungs-
maßnahmen Art. 73Nichteinhaltung Art. 74Geldbußen Art. 75Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten Art. 76Zwangsgelder Art. 77Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen Art. 78Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen Art. 79Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht Art. 80Veröffentlichung von Beschlüssen Art. 81Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten Art. 83Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
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maßnahmen Art. 73Nichteinhaltung Art. 74Geldbußen Art. 75Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten Art. 76Zwangsgelder Art. 77Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen Art. 78Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen Art. 79Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht Art. 80Veröffentlichung von Beschlüssen Art. 81Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten Art. 83Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
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