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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88)   
   Abschnitt 4 - Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Art. 64 - 83)   
Gliederung
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Art. 68
Befugnis zur Befragung und Aufnahme von Aussagen

(1) Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission jede natürliche oder juristische Person befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung zustimmt. Die Kommission ist berechtigt, diese Befragungen mit geeigneten technischen Mitteln aufzuzeichnen.

(2) Wird die Befragung nach Absatz 1 nicht in den Räumlichkeiten der Kommission durchgeführt, unterrichtet die Kommission den Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung stattfindet. Auf Verlangen dieses Koordinators für digitale Dienste können dessen Bedienstete die mit der Befragung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen unterstützen.

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Querverweise

Auf Art. 68 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
        Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
          Art. 66 (Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen)
          Art. 79 (Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht)
Was ist das?

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