Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 4 - Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Art. 64 - 83) |
(1) Für die der Kommission mit den Artikeln 74 und 76 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Im Fall andauernder oder wiederholter Zuwiderhandlungen läuft die Frist jedoch ab dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet wird.
(3) Jede Maßnahme der Kommission oder des Koordinators für digitale Dienste zum Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung einer Zuwiderhandlung unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Zu den Maßnahmen, die die Verjährungsfrist unterbrechen, gehören insbesondere
| a) | Auskunftsverlangen der Kommission oder eines Koordinators für digitale Dienste, | |
| b) | Nachprüfungen, | |
| c) | die Eröffnung eines Verfahrens durch die Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1. |
(4) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern endet jedoch spätestens an dem Tag, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 ausgesetzt wurde.
(5) Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.
maßnahmen Art. 73Nichteinhaltung Art. 74Geldbußen Art. 75Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten Art. 76Zwangsgelder Art. 77Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen Art. 78Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen Art. 79Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht Art. 80Veröffentlichung von Beschlüssen Art. 81Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten Art. 83Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
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