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Gesetz über digitale Dienste

   Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88)   
   Abschnitt 4 - Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Art. 64 - 83)   
Gliederung
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Art. 71
Verpflichtungszusagen

(1) Bietet der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine während des Verfahrens nach diesem Abschnitt Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden soll, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine im Wege eines Beschlusses für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

(2) Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,

a) wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, auf den sich der Beschluss stützte,
b) wenn der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen seine Verpflichtungszusagen verstößt oder
c) wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 beruhte.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, lehnt sie diese Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen Beschluss ab.

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Querverweise

Auf Art. 71 DSA verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über digitale Dienste (DSA) 
      Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung
        Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
          Art. 66 (Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen)
          Art. 73 (Nichteinhaltung)
          Art. 74 (Geldbußen)
          Art. 76 (Zwangsgelder)
          Art. 80 (Veröffentlichung von Beschlüssen)
          Art. 83 (Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission)
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