Gesetz über digitale Dienste
| Kapitel IV - Umsetzung, Zusammenarbeit, Sanktionen Und Durchsetzung (Art. 49 - 88) |
| Abschnitt 4 - Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen (Art. 64 - 83) |
Art. 65
Durchsetzung von Pflichten der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen
(1) Für die Zwecke der Untersuchung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen kann die Kommission die in diesem Abschnitt festgelegten Untersuchungsbefugnisse bereits ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß Artikel 66 Absatz 2 einleitet. Sie kann diese Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausüben.
(2) Hat ein Koordinator für digitale Dienste Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen die Bestimmungen des Kapitels III Abschnitt 5 verstoßen hat oder systematisch gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt und diese Zuwiderhandlung schwerwiegende Auswirkungen auf die Nutzer in seinem Mitgliedstaat hat, so kann er über das in Artikel 85 genannte Informationsaustauschsystem eine Aufforderung an die Kommission richten, die Angelegenheit zu prüfen.
(3) Eine Aufforderung gemäß Absatz 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:
| a) | die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 11; | |
| b) | eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, vermutet, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich einer Beschreibung der Fakten, die belegen, dass die Zuwiderhandlung systemischer Art ist; | |
| c) | alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, für relevant hält, einschließlich gegebenenfalls Informationen, die er auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat. |
maßnahmen Art. 73Nichteinhaltung Art. 74Geldbußen Art. 75Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten Art. 76Zwangsgelder Art. 77Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen Art. 78Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen Art. 79Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht Art. 80Veröffentlichung von Beschlüssen Art. 81Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union Art. 82Beschränkung der Anträge auf Akteneinsicht und Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten Art. 83Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
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Rechtsprechung zu Art. 65 DSA
2 Entscheidungen zu Art. 65 DSA in unserer Datenbank:
- LG Bamberg, 11.03.2026 - 1 HKO 19/25
Unterlassungsanspruch, Influencer-Marketing, Kennzeichnungspflicht, ...
- OLG Bamberg, 18.03.2026 - 3 UKl 5/25
Verbraucherschutz, Empfehlungssystem, Digital Service Act, große ...