EG-Vertrag
Schlußbestimmungen (Art. 313 - 314) |
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
Fassung aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.04.2005
Rechtsprechung zu Art. 314 EG
8 Entscheidungen zu Art. 314 EG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.11.2009 - 13 K 4772/06
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2004 - C-227/01
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- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-361/01
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Skoma-Lux - Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, ...
Querverweise
Auf Art. 314 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 21 (ex-Art. 8d)