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__paste_bez____paste_norm__ Einkommensteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/EStG/__paste_norm__.html)
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Für ein Wirtschaftsjahr betragen
1. | der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):
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2. | die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):
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3. | in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 |