EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
| Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Umlagen und Kostenerstattung (§§ 9 - 11) |
1Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 25.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.06.2020 | Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz | 25.06.2020 |
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Querverweise
Auf § 10 EU-VSchDG verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)