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Erbbaurechtsgesetz

   VI. Schlußbestimmungen (§§ 35 - 39)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz
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§ 38

Für ein Erbbaurecht, mit dem ein Grundstück am 21. Januar 1919 belastet war, bleiben die bis dahin geltenden Gesetze maßgebend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1864), in Kraft getreten am 15.12.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864

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Rechtsprechung zu § 38 ErbbauRG

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