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Erbbaurechtsgesetz

   VI. Schlußbestimmungen (§§ 35 - 39)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ErbbauRG
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ErbbauRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erbbaurechtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 39

Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 25.04.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz19.04.2006BGBl. I S. 866

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Rechtsprechung zu § 39 ErbbauRG

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