Erbbaurechtsgesetz
| VI. Schlußbestimmungen (§§ 35 - 39) |
Erwirbt ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr. 7 das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück oder wird ein bestehendes Erbbaurecht erneuert, sind die Kosten und sonstigen Abgaben nicht noch einmal zu erheben, die schon bei Begründung des Erbbaurechts entrichtet worden sind.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 39 ErbbauRG
3 Entscheidungen zu § 39 ErbbauRG in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 15 K 4236/10
Grunderwerbsteuer beim Verkauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ...
- BFH, 28.10.1981 - II R 38/80
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- FG Bremen, 11.12.1979 - II 145/78