Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel IV - Öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche (Art. 58 - 60)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 58

(1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Die Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde kann nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Die Vorschriften des Kapitels III Abschnitt 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und des Abschnitts 4 sind auf öffentlichen Urkunden sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorgelegte öffentliche Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die im Ursprungsmitgliedstaat erforderlich sind.

Rechtsprechung zu Art. 58 EuGVVO

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