Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Neunter Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf (§§ 163 - 166) |
(1) 1In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. 2Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören.
Rechtsprechung zu § 164 FGG
8 Entscheidungen zu § 164 FGG in unserer Datenbank:
- BFH, 31.03.1977 - V R 64/74
Zum Begriff eines Güterbesichtigers
- OLG Frankfurt, 30.01.1997 - 20 W 21/97
Durchführung eines Beweisverfahrens im Verfahren der freiwilligen ...
- AG Münster, 12.04.2001 - 52 C 834/01
Anspruch auf Begutachtung des Zustands der Wohnung durch einen Sachverständigen ...
- BFH, 18.05.1988 - X R 44/82
Havariekommissar - Aufgabenbereich - Zusammenhang mit der Schiffshavarie - ...
- LG Fulda, 08.02.1989 - 2 S 143/88
Recht des Eigentümers einer Wohnung zur Besichtigung der Wohnung gegen den ...
- Bundesfinanzhof München, 31.03.1977 - VR 64/74
- LG Berlin, 03.11.1987 - 57 T 27/87
- OLG Celle, 13.03.2000 - 15 UFH 1/00
Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage nach Tod des Vaters