Grundbuchverfügung
| Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
| Unterabschnitt 7 - Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (§§ 87 - 89) |
1Abweichend von § 58 und § 61 Abs. 2 Satz 3 der Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden, wenn er maschinell hergestellt wird. 2In diesem Fall muß er den Aufdruck "Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die Forderung gültig." enthalten.
Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) vom 11.07.1997
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.1997 | Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) | 11.07.1997 |
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Querverweise
Auf § 88 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)