Gemeindeordnung
5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147) |
1. Abschnitt - Allgemeine Übergangsbestimmungen (§§ 130 - 140) |
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1Gemeinden im Bereich des früheren Landes Baden und des Landesbezirks Baden des früheren Landes Württemberg-Baden, die nach der Badischen Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1921 (GVBl. 1922 S. 247) die Bezeichnung Stadtgemeinde geführt haben, dürfen wieder die Bezeichnung Stadt führen. 2Soweit diese Gemeinden die Bezeichnung Stadt nicht wieder verliehen bekommen haben, muß der Beschluß über die Wiederaufnahme der Bezeichnung innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gefaßt und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
§ 130Weisungsaufgaben
§ 131Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte
§ 132(aufgehoben)
§ 133Frühere badische Stadtgemeinden
§ 134- § 137 (aufgehoben)
§ 138Gemeinsame Fachbeamte in den württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen
§ 139(aufgehoben)
§ 140Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht
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