Geringfügige-Forderungen-VO
| Kapitel IV - Schlussbestimmungen (Art. 24 - 29) |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Vorschrift neugefaßt durch das Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 16.12.2015
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Querverweise
Auf Art. 26 GeringFordVO verweisen folgende Vorschriften:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Schlussbestimmungen
- Art. 27 (Ausübung der Befugnisübertragung)