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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32) |
| Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
2Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) 1Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Querverweise
Auf § 18 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Flächenplanung
- Bauleitplanung
- § 20 (Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen)