Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32) |
Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
2Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) 1Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Rechtsprechung zu § 19 HOAI
3 Entscheidungen zu § 19 HOAI in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 284/22
Retrospektive Feststellung der gemeindlichen Absicht bei Ausübung des ...
- VK Sachsen-Anhalt, 29.08.2018 - 2 VK LSA 21/18
Wer einen Bauingenieur als Projektsteuerer will, muss das eindeutig fordern!
Zum selben Verfahren:
- VK Sachsen-Anhalt, 29.08.2018 - 2 VK LSA 2/18
Vergabenachprüfungsverfahren: Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung bei ...
- VK Sachsen-Anhalt, 29.08.2018 - 2 VK LSA 2/18
Querverweise
Auf § 19 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
- Flächenplanung
- Bauleitplanung
- § 21 (Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen)