Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 32)   
   Abschnitt 1 - Bauleitplanung (§§ 17 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Leistungsbild Bebauungsplan

(1) 1Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

2Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) 1Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. 2Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Rechtsprechung zu § 19 HOAI

3 Entscheidungen zu § 19 HOAI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 HOAI verweisen folgende Vorschriften:

    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 
      Flächenplanung
        Bauleitplanung
          § 21 (Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen)
     
      Anlagen
        Anlage 3 ((zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan)
        Anlage 9 ((zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung)
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