Handwerksordnung
Fünfter Teil - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 117 - 126) |
Zweiter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 119 - 124c) |
(1) 1Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.02.2020 | Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 06.02.2020 |
Rechtsprechung zu § 124a HwO
3 Entscheidungen zu § 124a HwO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 20.02.1995 - 10 K 1866/94
Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer; Beginn der Wahl ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01
Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - 9 S 785/95
Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer: Wahlprüfung - gerichtliche ...
- BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01