Handwerksordnung

   Fünfter Teil - Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 117 - 126)   
   Zweiter Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 119 - 124c)   
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§ 124a

(1) 1Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 (BGBl. I S. 142), in Kraft getreten am 14.02.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.02.2020
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften06.02.2020BGBl. I S. 142

Rechtsprechung zu § 124a HwO

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