Handwerksordnung
| Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
| Zweiter Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (§§ 51a - 51g) |
1Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 09.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 |
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Rechtsprechung zu § 51f HwO
Entscheidung zu § 51f HwO in unserer Datenbank:
- BSG, 27.06.2024 - B 5 R 13/23 R
Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des ...
Querverweise
Auf § 51f HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 117