Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Elfter Abschnitt - Unmittelbarer Zwang (§§ 87 - 94) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 87Allgemeine Voraussetzungen
§ 88Begriffsbestimmungen
§ 89Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 90Handeln auf Anordnung
§ 91Androhung
§ 92Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 93Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 94Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
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