Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 4 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechte der betroffenen Personen (§§ 64 - 70)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 69
Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die verantwortlichen Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Prüfung und weist sie hierbei auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz nach § 70 in Anspruch zu nehmen, hin.

(3) 1Werden bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Beschwerden eingelegt, die eine Verarbeitung betreffen, die in die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz oder einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, leitet sie oder er diese Beschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. 2Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über die Weiterleitung nach Satz 1.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 69 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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