Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 8 - Strafvollzugsbeauftragte (§ 93)   
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§ 93
Strafvollzugsbeauftragte

(1) Je einem von dem Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg der Aufsichtsbehörde benannten Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen (Strafvollzugsbeauftragte) ist der Zutritt zu den Justizvollzugsanstalten des Landes ohne Anmeldung gestattet.

(2) 1Bei ihren Besuchen in den Justizvollzugsanstalten können sich die Strafvollzugsbeauftragten über die Unterbringungs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Gefangenen, die Arbeitsbedingungen der Vollzugsbediensteten sowie den baulichen Zustand der Anstalten unterrichten. 2Gespräche mit Gefangenen werden nicht überwacht. 3§ 119 StPO bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

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