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Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 1 - Grundsätze (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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§ 2
Behandlungsgrundsätze

(1) 1Die Gefangenen sind unter Achtung ihrer Grund- und Menschenrechte zu behandeln. 2Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.

(2) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden.

(3) 1Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. 2Die Gefangenen sind vor Übergriffen zu schützen.

(4) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(5) Zur Erreichung des Vollzugsziels sollen die Einsicht in die dem Opfer zugefügten Tatfolgen geweckt und geeignete Maßnahmen zum Ausgleich angestrebt werden.

(6) Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen werden die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität, berücksichtigt.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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Rechtsprechung zu § 2 JVollzGB III

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