Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug

   Abschnitt 13 - Disziplinarmaßnahmen (§§ 81 - 86)   
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Textdarstellung

  

§ 85
Disziplinarverfahren

(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Die oder der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Gefangenen wird vermerkt.

(2) 1Bei schweren Verstößen soll sich die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Behandlung der oder des Gefangenen mitwirken. 2Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht.

(3) Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder im Falle einer Übertragung der Disziplinarbefugnis nach § 84 Abs. 1 Satz 3 von der beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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