Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 1 - Grundsätze (§§ 1 - 3) |
(1) 1Die jungen Gefangenen sind unter Achtung ihrer Grund- und Menschenrechte zu behandeln. 2Niemand darf unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.
(2) Die jungen Gefangenen sind in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(3) Das Leben im Jugendstrafvollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen junger Menschen in Freiheit soweit wie möglich angeglichen werden.
(4) 1Schädlichen Folgen des Jugendstrafvollzugs ist entgegenzuwirken. 2Die jungen Gefangenen sind vor Übergriffen zu schützen.
(5) Zur Erreichung des Erziehungsziels sollen die Einsicht in die dem Opfer zugefügten Tatfolgen geweckt und geeignete Maßnahmen zum Ausgleich angestrebt werden.
(6) Den jungen Gefangenen soll ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu übernehmen, die sich nach ihrer Eigenart und nach der Aufgabe der Jugendstrafanstalt für ihre Mitwirkung eignen.
(7) Bereitschaft, Mitwirkung und Fortschritte der jungen Gefangenen sollen im Leistungsbereich, bei der Freizeitgestaltung, in den Kontaktmöglichkeiten, durch Öffnung des Vollzugs und andere geeignete Maßnahmen anerkannt und belohnt werden, soweit die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dies zulassen.
(8) Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen werden der Entwicklungsstand von Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen sowie deren Lebensverhältnisse und unterschiedliche Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Reifegrad, Herkunft, Glauben, Behinderung und sexuelle Identität, berücksichtigt.
(9) Die Personensorgeberechtigten von Jugendlichen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind so weit wie möglich in die Planung und Gestaltung der Erziehung im Vollzug einzubeziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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Rechtsprechung zu § 2 JVollzGB IV
Entscheidung zu § 2 JVollzGB IV in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 01.02.2022 - 4 Ws 336/21
Antrag einer Strafgefangenen auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung einer ...