Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 13 - Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen (§§ 77 - 82)   
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Textdarstellung

  

§ 80
Disziplinarbefugnis

(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Justizvollzugsanstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. 3Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen nach § 78 anzuordnen, kann nur auf Mitglieder der Anstalts- oder Vollzugsabteilungsleitung übertragen werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung junger Gefangener gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.

(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen junge Gefangene in einer anderen Justizvollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt, soweit sie nicht auf Bewährung ausgesetzt sind. 2§ 79 Abs. 2 bleibt unberührt.

Querverweise

Auf § 80 JVollzGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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