Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
| Abschnitt 13 - Erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen (§§ 77 - 82) |
(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Die jungen Gefangenen werden gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des jungen Gefangenen wird vermerkt.
(2) 1Bei schweren Verstößen soll sich die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Erziehung der oder des jungen Gefangenen mitwirken. 2Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen junge Gefangene ist eine Stellungnahme des ärztlichen oder psychologischen Dienstes einzuholen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht.
(3) Die Entscheidung wird der oder dem jungen Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder im Fall einer Übertragung der Disziplinarbefugnis nach § 80 Abs. 1 Satz 3 von der beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.
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