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Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 15 - Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht und Rechtsbehelfe (§§ 85a - 86)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB IV
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__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
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§ 86
Beschwerderecht und Rechtsbehelfe

(1) 1Die jungen Gefangenen haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Jugendstrafanstalt, so ist zu gewährleisten, dass die jungen Gefangenen sich in sie selbst betreffenden Angelegenheiten an diese wenden können.

(3) 1Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. 2Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. 3Die jungen Gefangenen sind entsprechend zu unterrichten. 4Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.

(4) § 92 des Jugendgerichtsgesetzes über das gerichtliche Verfahren bleibt unberührt.

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