Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug
Abschnitt 17 - Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 88) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB IV (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_IV/__paste_norm__.html)
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(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 97 bis 103 JVollzGB III) entsprechend.
(2) § 7 Absatz 3 JGG bleibt unberührt.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.06.2013.